Immer mehr Mieter, Eigentümergemeinschaften und Vermieter interessieren sich für Photovoltaikanlagen auf ihren Dächern.
Doch welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen beachtet werden, und welche Nutzungsmodelle sind möglich?
Doch welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen beachtet werden, und welche Nutzungsmodelle sind möglich?
Grundlegende rechtliche Voraussetzungen
Die Installation einer Photovoltaikanlage auf einem Mehrfamilienhaus erfordert zunächst die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Seit der WEG-Reform 2020 haben einzelne Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, bauliche Veränderungen wie die Installation von Photovoltaikanlagen durchführen zu dürfen. Die Eigentümergemeinschaft kann dies nur noch aus wichtigen Gründen ablehnen. Der antragstellende Eigentümer muss allerdings die Kosten tragen und für eventuelle Schäden haften.
Bei Mietobjekten liegt die Entscheidung beim Vermieter. Mieter haben keinen rechtlichen Anspruch auf die Installation einer Gemeinschaftsanlage, können aber seit 2024 von vereinfachten Regelungen für Balkonkraftwerke profitieren.
Gerade diese Balkonkraftwerke sind derzeit sehr günstig zu bekommen und einfach zu installieren – es bedarf nur einer Steckdose!
Doch zurück zu den PV-Hausanlagen auf Dächern und den Möglichkeiten:
Gerade diese Balkonkraftwerke sind derzeit sehr günstig zu bekommen und einfach zu installieren – es bedarf nur einer Steckdose!
Doch zurück zu den PV-Hausanlagen auf Dächern und den Möglichkeiten:
Volleinspeisung: Das klassische Modell
Bei der Volleinspeisung wird der gesamte erzeugte Solarstrom ins öffentliche Netz eingespeist. Der Anlagenbetreiber erhält dafür die gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Dieses Modell ist rechtlich am unkompliziertesten, da keine komplexe Verteilung des Stroms innerhalb des Gebäudes erforderlich ist. Die Vergütungssätze werden jedoch kontinuierlich reduziert, wodurch die wirtschaftliche Attraktivität sinkt und sich diese Anlagen derzeit kaum lohnen.
Eigenverbrauch durch den Anlagenbetreiber
Bei der Volleinspeisung wird der gesamte erzeugte Solarstrom ins öffentliche Netz eingespeist. Der Anlagenbetreiber erhält dafür die gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Dieses Modell ist rechtlich am unkompliziertesten, da keine komplexe Verteilung des Stroms innerhalb des Gebäudes erforderlich ist. Die Vergütungssätze werden jedoch kontinuierlich reduziert, wodurch die wirtschaftliche Attraktivität sinkt und sich diese Anlagen derzeit kaum lohnen.
Eigenverbrauch durch den Anlagenbetreiber
Deutlich wirtschaftlicher ist meist der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms. Der Betreiber der Anlage – etwa die Eigentümergemeinschaft oder der Vermieter – nutzt den Strom für gemeinschaftliche Verbrauchsstellen wie Treppenhaus, Aufzug, Tiefgarage oder Waschküche. Überschüssiger Strom wird ins Netz eingespeist. Rechtlich ist dieses Modell unkompliziert, da keine Stromlieferung an Dritte stattfindet, da allerdings nur ein Bruchteil des erzeugten Stroms verbraucht wird sind solche Anlagen ebenfalls oft nicht wirtschaftlich.
Mieterstrom: Direktversorgung der Bewohner
Mieterstrom: Direktversorgung der Bewohner
Das Mieterstrommodell ermöglicht es, den Solarstrom direkt an die Bewohner des Gebäudes zu liefern. Der Vermieter oder ein Dritter (wie z.B. die Bürger-Energie Lüdenscheid e.G.) wird dabei zum Stromversorger und muss entsprechende rechtliche Pflichten erfüllen. Dazu gehören die Anmeldung beim Finanzamt, die Abrechnung nach mess- und eichrechtskonformen Vorgaben sowie die Einhaltung energiewirtschaftlicher Vorschriften.
Seit 2017 fördert das Mieterstromgesetz solche Modelle durch einen zusätzlichen Zuschlag zur EEG-Vergütung. Mieter profitieren von günstigeren Strompreisen als beim örtlichen Grundversorger, bleiben aber frei in ihrer Wahl des Stromanbieters für den Reststrom.
Seit 2017 fördert das Mieterstromgesetz solche Modelle durch einen zusätzlichen Zuschlag zur EEG-Vergütung. Mieter profitieren von günstigeren Strompreisen als beim örtlichen Grundversorger, bleiben aber frei in ihrer Wahl des Stromanbieters für den Reststrom.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)
Seit 2023 wurde mit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ein vereinfachtes Modell eingeführt. Hierbei können Gebäudeeigentümer oder Dritte (wie z.B. die Bürger-Energie Lüdenscheid e.G.) den erzeugten Strom an Bewohner weitergeben, ohne als Energieversorger alle regulatorischen Pflichten erfüllen zu müssen. Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder am Gebäude installiert ist und der Strom überwiegend im Gebäude verbraucht wird. Dieses Modell reduziert bürokratische Hürden erheblich und gewährleistet gleichzeitig eine günstige Versorgung von Mietern.
Direktvertrieb
Neben den beiden „klassischen“ Möglichkeiten Mieterstrom und GGV gibt es auch die Möglichkeit Mietern den PV-Strom mittels Direktvertrieb günstig anzubieten, hierzu gibt es viele innovative Ansätze (z.B. Powertower).
Fazit
Die rechtlichen Möglichkeiten für Photovoltaik auf Mehrfamilienhäusern haben sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Von der einfachen Volleinspeisung über Eigenverbrauchsmodelle bis hin zu Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung existieren verschiedene Optionen. Die Wahl des passenden Modells hängt von der Eigentümerstruktur, den energetischen Gegebenheiten und der Bereitschaft ab, administrative Aufgaben zu übernehmen.
Gerne stehen wir hierzu beratend zur Verfügung und können bei Bedarf auch die Finanzierung und Umsetzung der Anlage übernehmen, so dass Sie als Mieter oder Vermieter/Eigentümergemeinschaft ohne Aufwand und Investition vom günstigen Solarstrom profitieren können – sprechen Sie uns gerne an!
Gerne stehen wir hierzu beratend zur Verfügung und können bei Bedarf auch die Finanzierung und Umsetzung der Anlage übernehmen, so dass Sie als Mieter oder Vermieter/Eigentümergemeinschaft ohne Aufwand und Investition vom günstigen Solarstrom profitieren können – sprechen Sie uns gerne an!

